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    September 2008

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir möchten Sie auch in diesem Monat auf aktuelle Entscheidungen aufmerksam machen:

    1. Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des BAT unzulässig

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit einer Entscheidung vom 11.09.2008 (20 Sa 2244/07) für Aufsehen gesorgt: Es hat festgestellt, dass die Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Der Kläger ist ein 39-jähriger Angestellte des Landes Berlin. Auf das Arbeitsverhältnis findet noch der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Vergütungsregelung in diesem Tarifvertrag baut auf Lebensaltersstufen auf und führt alle zwei Jahre zu einer Erhöhung der Vergütung, bis die höchste Lebensaltersstufe (47 Jahre) erreicht ist. Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine Vergütung entsprechend der Lebensaltersstufe von 47 Jahren. Er machte geltend, dass die Bezahlung nach Lebensaltersstufen eine nach dem AGG unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters darstelle. Das Gericht hat ihn bestätigt. Es hat die aufsteigenden Lebensaltersstufen des Vergütungssystems als eine unzulässige Altersdiskriminierung erachtet. Denn in der Vergütungsregelung werde allein auf Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt. Dies sei unwirksam, so dass dem Kläger die höhere Vergütung geschuldet sei.

    2. Entschädigung wegen Benachteiligung einer Schwangeren

    Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, kann Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben. Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr befristeter Arbeitsvertrag sei deshalb nicht verlängert worden, da sie schwanger sei. Ihr Vorgesetzter hatte am Telefon erklärt, dass der Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages die Schwangerschaft der Klägerin sei. Die damit indizierte Diskriminierung der Klägerin konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen. Das Arbeitsgericht Mainz hat deshalb mit Urteil vom 02.09.2008 (3 Ca 1133/03) der Klägerin Schadensersatz und Entschädigung zugesprochen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Raif
    Rechtsanwalt

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